Mit Urteil vom 13.01.2022 (Az. 924 C 114/18) entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, dass eine ca. 18 Monate betriebene Großbaustelle (Nachverdichtung mit Abrissarbeiten plus Neubau) auf dem direkt neben der Mietwohnung liegenden Grundstück eines Dritten auch ohne konkludente oder ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bei substantiiert dargelegten Beeinträchtigungen eine Minderung von 15-25 % rechtfertigen kann. Zudem stellte das AG Hamburg-St.Georg fest, dass die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gilt, wenn der Vermieter nicht beweist, dass der Dritte alle Grenzwerte eingehalten hat. Auch wenn der Vermieter den Neubau dulden musste, steht ihm im Einzelfall ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Allerdings begründen nachträglich auftretende Umweltmängel, wie Baustellenlärm keine Minderung, wenn der Vermieter nicht hiergegen vorgehen könnte.