Anwalt für Wohneigentumsrecht

in Sonneberg, Neuhaus am Rennweg, Neustadt, Coburg, Kronach und Lichentfels

Sie nennen eine Wohnung ihr Eigentum? Dann haben sie sich vielleicht schon einmal folgendes gefragt:

  • Welche Möglichkeiten der Wohnungsverwaltung bestehen?
  • Kann ich mich gegen Beschlüsse der Wohneigentümergemeinschaft wehren?
  • Darf ich Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen?
  • Müssen die anderen Eigentümer zustimmen, wenn ich mein Sondereigentum verändere?
  • Benötige ich die Zustimmung der Hausverwaltung bei dem Verkauf meiner Eigentumswohnung?

Als Anwalt mit langjähriger Erfahrung im Wohneigentumsrecht steht Ihnen Horst Schmidt mit Rat und Tat zur Seite. Mit ihm haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner in Raum Sonneberg.  Er betreut Sie rund um alle Angelegenheiten im Bereich des Wohneigentumsrecht und vertritt sie anwaltlich vor allen Gerichten, vor allem im Raum Sonneberg, Coburg, Kronach und Lichtenfels.

Die Schwerpunkte des Wohneigentumsrechts im Überblick

Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit entweder alle gemeinsam die Verwaltung vorzunehmen wobei sie einen Ansprechpartner für Dritte zu benennen haben. Weiter besteht die Möglichkeit einen Eigentümer zum Hausverwalter zu wählen oder einen fremden Dritten mit der Hausverwaltung zu betrauen.

Im Rahmen von Eigentümerversammlungen haben die Wohnungseigentümer Beschlüsse bzgl. der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, zum Beispiel über die Verwendung und Abrechnung von Hausgeld, durchzuführenden Reparaturen am Gemeinschaftseigentum und Bestellung eines Hausmeisters. Die Beschlüsse sind mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit zu fassen. Sie können durch jeden Eigentümer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angefochten werden. Zu beachten ist dabei eine kurze Frist, die am Tag der Beschlussfassung beginnt und nicht erst nach Erhalt des Protokolls über die Beschlussfassung.

Beim Gemeinschaftseigentum bedürfen Veränderungen der Zustimmung der übrigen Eigentümer im Rahmen einer Beschlussfassung, die entweder in einer Versammlung erfolgen kann oder durch einen Umlaufbeschluss. Letzterer kann allerdings nur einstimmig erfolgen.

Bei Veränderung am Sondereigentum ist eine Zustimmung nicht notwendig, es sei denn, das Eigentum von Miteigentümern wäre dadurch betroffen.

Die Gemeinschaftsordnung der Wohneigentümergemeinschaft enthält üblicherweise eine Regelung, ob die Zustimmung der Hausverwaltung (nicht der anderen Eigentümer) für den Wohnungsverkauf notwendig ist.