Das Amtsgericht Günzburg setzte sich in seiner Entscheidung vom 15.11.2022 (Az. 1 C 444/22) mit der Frage auseinander, in welcher Höhe das Sachverständigenhonorar geschuldet ist, soweit ein Sachverständigenbüro bei der Begutachtung eines Kfz nach einem Verkehrsunfall mit dem Geschädigten als Auftraggeber keine gesonderten Vergütungsvereinbarung trifft. Dabei stellte das Amtsgericht Günzburg fest, dass lediglich die übliche Vergütung als Honorar geschuldet ist. Wird vom Sachverständigenbüro gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Honorarforderung für die Erstellung eines Gutachtens eingeklagt, die nicht bezahlt ist, so bildet die übliche Vergütung den allein zu erstattenden Maßstab. In diesem Fall ist die übliche Vergütung anhand eines Mittelwertes zwischen der BVSK-Befragung 2020 auf der einen Seite und einer Abrechnung des Honorars nach Stundensätzen in Orientierung nach den Sätzen des JVEG auf Basis eines angemessenen Zeitaufwandes nebst Nebenkosten auf der anderen Seite vorzunehmen.