Das Amtsgericht Pfaffenhofen erörterte in seinem Urteil vom 23.09.2022 (Az. 1 C 427/21) die Haftungsverteilung bei beiderseitigem Rückwärtsausparken. Dabei entschied das Amtsgericht Pfaffenhofen, dass ein jeweils anderer im Sinne von §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 StVO nicht nur der fließende Verkehr ist, sondern jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Hierzu gehören auch diejenigen, die auf der jeweils anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführen, um in die Fahrbahn einzufahren. Kommt es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr zu einer Kollision, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden. Zudem stellt das Amtsgericht fest, dass die der Rückwärtsfahrt innewohnende besondere Gefährlichkeit auch beim rückwärts Ausparken auf die Gegenfahrbahn leicht erhöht werden kann, da dieser den längeren Fahrweg hat und zusätzlich noch die Gegenfahrbahn überqueren muss.