Das Landgericht Hildesheim hat mit Urteil vom 20.09.2022 (Az. 13 Ns 40 Js 25077/21) entschieden, dass derjenige, der einen unversicherten E-Scooter ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr wie einen einfachen Tretroller mit bloßer Muskelkraft fortbewegt, sich selbst dann weder strafbar noch ordnungswidrig verhält, wenn er zuvor Drogen konsumiert hat, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen. Begründet wurde dies mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Danach ist Führer eines Kraftfahrzeugs, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen währen der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Nach dieser Definition ist für die Benutzung eines E-Scooters als bloßen Tretrollen § 21 StVG nicht einschlägig.