Mit seinem Urteil vom 20.09.2022 (Az. 7 U 201/21) setzt das Landgericht Düsseldorf eine ältere Rechtsprechung des BGH konsequent fort, welche für die Beendigung eines Zurechnungszusammenhangs auf die ordnungsgemäße Absicherung einer Unfallstelle abstellt. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass derjenige, dem ein grüner Pfeil das Linksabbiegen gestattet, darauf vertrauen darf, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Dieser Vertrauensgrundsatz wird nicht dadurch beseitigt, dass nach Passieren der Ampel für den Linksabbieger die Anlage ausfällt. Weiterhin stellte das Landgericht Düsseldorf in diesem Zusammenhang fest, dass ein Idealfahrer aus dem mit dem Ampelausfall einhergehenden Ausfall des Ampellichts der Fußgängerampel, der für die Linksabbieger erkennbar war, geschlossen hätte, dass es eine Fehlfunktion der Ampelschaltung gibt. Aus diesem Grund lag kein unabwendbares Ereignis vor.