Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 19.02.2013 – Az. VI ZR 69/12) beschäftigte sich mit der Frage, ob aus einem Unfallgeschehen Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges von privat zusteht. Dabei kam der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zusteht, soweit bei der Ersatzbeschaffung von privat tatsächlich keine Umsatzsteuer angefallen ist. Die Umsatzsteuer könne nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufwendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Daher ist die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen, wenn sie für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht anfällt.