Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 01.12.2015 (Az. 12 S 2603/15) entschieden, dass Videoaufnahmen einer Dashcam als Beweis im Zivilprozess verwertbar sind. In diesem Berufungsverfahren hatte das Landgericht Landshut über die Verwertung einer Aufnahme eines Verkehrsunfalles zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass Videoaufnahmen, die zeigen, wie ein Fahrzeug kurz rückwärts gegen das Kfz des Geschädigten fährt, ohne dass der Fahrer selbst zu erkennen ist, keinen gravierenden Grundrechtseingriff darstellen und daher als Beweismittel bei der Klage nach einem Verkehrsunfall zulässig sind.

Auch der BGH entschied mit seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17), dass die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig sind. Allerdings wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist.