Mit Beschluss vom 22.02.2022 (Az. VIII ZR 38/20) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Wasseranschluss als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gilt und folglich eine Gebrauchsgewährung- und Erhaltungspflicht der Vermieters besteht. Der BGH entschied, dass ein Außenwasseranschluss im Wege ergänzender Vertragsauslegung dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unterfällt, soweit auf einem mitvermieteten Gartengrundstück im Laufe der Mietzeit ein solcher Außenwasseranschluss installiert wird. Nach Entfernung des Außenwasseranschlusses ist dieser deshalb vermieterseitig wiederherzustellen, da er zur vertragsgemäßen Beschaffenheit der Mietsache gehört.