In seinem Beschluss vom 24.08.2022 (Az. III ZB 240/21) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsverbote in Pflegeheimen keinen schwerwiegenden Umstand nach § 313 Abs. 1 BGB darstellen. Insofern ist auch eine Kürzung des Entgeltes aus dem Pflegevertrag nicht gerechtfertigt.