Das Landgericht Berlin erörterte in seinem Beschluss vom 24.02.2022 (Az. 65 S 202/21) die Anmietung von Wohnraum für Dritte. Dabei stellte das Landgericht fest, dass zwar über den Wortlaut des § 553 Abs. 1 BGB hinaus auch eine – nahezu – vollständige Überlassung der Wohnung einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an einen Dritten begründen kann. Voraussetzung ist dann allerdings eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung. In dem Beschluss zugrundliegenden Fall wurde jedoch die Wohnung von Anfang an ausschließlich für die Nutzung durch den Bruder angemietet und nicht für die eigene Nutzung. Wird Wohnraum von vornherein ausschließlich für Dritte angemietet, ohne dass der Mieter diesen selbst beziehen will, so liegt darin eine Pflichtverletzung, die auch zur Kündigung berechtigt. Ein etwaiger Anspruch auf Genehmigung des Wohnraums an Dritte scheitert in diesem Fall bereits an dem Umstand, dass der Mieter von Anfang an und nicht erst nach Vertragsschluss beabsichtigte, die Wohnung nicht selbst zu nutzen.