Die in vielen Zeugnissen verwendete Formulierung, sich gegenüber dem ausscheidenden Arbeitnehmer zu bedanken und ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen, kann nach einer Entscheidung des BAG (BAG, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21) nicht vom Arbeitgeber verlangt werden. Begründet wird dies damit, dass die vorbezeichneten Formulierungen eine innere Haltung wiedergeben, zu deren Erklärung der Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann, weder aus Höflichkeit noch aufgrund einer Erwartungshaltung Dritter, wenn diese Erklärung nicht den tatsächlichen Empfindungen des Arbeitgebers entspricht.