Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist grundsätzlich der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr ist nur dann möglich, wenn entweder dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Auch dies ist allerdings zeitlich begrenzt, da dann im neuen Folgejahr dieser alte Urlaub bis zum 31.03. genommen werden muss. Die zeitliche Grenze verschiebt sich dabei automatisch, sodass ein Antrag gegenüber dem Arbeitgeber nicht nötig ist. Eine weitere wichtige Ausnahme zum Urlaubsverfall stellen Mutterschutz oder Elternzeit dar, da der vor diesen Zeiten bestehende Urlaub nicht verfällt und nach Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden kann.
Der EuGH hat entschieden, dass es dem Unionsrecht widerspricht, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bloß deshalb verliert, weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Mit Urteil des BAG vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15 hat das BAG seine Rechtsprechung dazu angepasst und entschieden, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bis zum Jahresende oder gegebenenfalls bis zum Ende des Übertragungszeitraums, somit dem 31.03. des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und oder er ansonsten erlischt. Den Arbeitgeber trifft dabei die Beweislast hinsichtlich dieser Information an den Arbeitnehmer. Der EuGH hat diese Hinweispflicht auch für den Urlaub aus vergangenen Jahren festgestellt in einer Entscheidung vom 22.09.2022. Mit Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, führte das BAG daraufhin aus, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, diese Dreijahresfrist aber erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.