Die Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassung führt  nicht dazu, dass sich die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Geltendmachung von Überstundenvergütung ändert. Diese müssen weiterhin beweisen, dass sie die Überstunden tatsächlich geleistet haben und dass sie entweder durch den Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. (BAG, Urteil vom 04.05.2022 Az. 5 AZR 359/21)