Der EuGH hat bereits im Mai 2019 gefordert, dass der deutsche Gesetzgeber die Unternehmen dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter mittels eines objektiven, zugänglichen und verlässlichen Systems zu erfassen. (Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18). Nachdem der deutsche Gesetzgeber untätig geblieben ist, wurde in einer Entscheidung, bei der es um das Initiativrecht des Betriebsrates bezogen auf die Einrichtung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems ging, festgestellt, dass ein solches Recht nicht besteht, da der Arbeitgeber bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet ist, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Neben der Problematik, was genau Arbeitszeit ist und wann eine Pause oder Arbeitszeitunterbrechung endet, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 ausgeführt, dass im Rahmen der Zeiterfassung auch Überstunden zu erfassen sind. Dies geht über die Forderung des EuGH weit hinaus, da dieser lediglich festgestellt hat, dass die tägliche Arbeitszeit zu messen ist. Die Art der jeweiligen Zeiterfassung, ob elektronisch oder händisch mit Stift und Papier, wird dabei offengelassen, sodass der jeweilige Arbeitgeber weitgehend freie Hand bei der Wahl der Erfassungsmethode hat. Die Daten müssen dabei durch den Arbeitgeber erfasst und aufgezeichnet werden. Dieser kann die jeweiligen Mitarbeiter anweisen, die Zeiten zu erfassen, muss allerdings dann regelmäßig auch kontrollieren, ob die Zeiterfassung durchgeführt wird. Ferner hat der Arbeitgeber die jeweiligen Mitarbeiter anzuweisen, dieses System auch zu nutzen.