Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wer dazu außerstande ist, hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Reichen daher die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus oder kann der Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung finden, ist er grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Erforderlich ist allerdings, dass derjenige, der sich zum Beispiel darauf beruft aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt leistungsfähig zu sein, dieses nicht nur konkret darlegen muss, sondern auch substantiiert vortragen muss, inwieweit sich die von ihm behaupteten Störungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Dies kann etwa durch ärztliche Atteste oder Privatgutachten o. ä. erfolgen. Hieraus muss sich jedoch schlüssig ergeben, dass wegen dieser Beeinträchtigungen keine oder nur eine eingeschränkte
Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Nur dann findet überhaupt eine Beweiserhebung durch das Gericht statt. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2022 – 3 UF 53/22)