Nach § 1568a Abs. 1 und 2 BGB kann der Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte überlässt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 entschieden, dass dieser Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlischt, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist. (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20)