Aufgrund des am 01.01.2023 neu eingeführten Ehegattennotvertretungsrechts gemäß § 1358 BGB darf ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner den anderen in Notfällen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Bestellung zum Betreuer bedarf. Dies bedeutet, dass die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem notvertretungsberechtigten Ehegatten entbunden sind, der vertretende Ehegatte Einsicht in Krankenunterlagen nehmen darf und auch die Weitergabe an Dritte gestatten kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der vertretende Ehegatte selbst nicht in der Lage ist seinen Willen kundzutun, etwa durch Bewusstlosigkeit oder Krankheit. D. h., sobald dieser beispielsweise wieder selbst handeln oder seinen Willen klar äußern kann, endet das Notvertretungsrecht des Ehegatten