Grundsätzlich unterliegen Unterhaltsansprüche des Berechtigten der Verwirkung, wenn dieser mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von §1579 Nr. 2 BGB lebt. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn objektive Umstände den Schluss nahelegen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat. Anhaltspunkte hierfür können etwa die Dauer der Beziehung, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, die Geburt eines gemeinsamen Kindes oder auch ein über einen längeren Zeitraum hinaus gemeinsam geführte Haushalt sein. Ob dies nach ein, zwei oder tatsächlich spätestens ab drei Jahren der Fall ist, hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn der Unterhaltsberechtigte und der neue Partner erheblichen Anfeindungen des Unterhaltsverpflichteten ausgesetzt sind, ist allerdings in der Regel vor Ablauf von drei Jahren ab Beginn der Beziehung nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaftauszugehen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2021 – 3 UF 36/21)