Fachanwalt für Familienrecht

in Sonneberg, Neuhaus am Rennweg, Neustadt, Coburg, Kronach und Lichentfels

Familienstreitigkeiten sind oft persönlich sehr belastend und emotional aufgeladen, umso wichtiger ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts.  Im Familienrecht steht Ihnen unsere Fachanwältin Frau Christine Heinz-Schmidt mit ihrer langjährigen Erfahrung zur Seite. Mit regelmäßigen Fort- und Weiterbildungen ist sie stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.

Im Fokus der Rechtsberatung stehen alle Themen rund um Familie, Verwandtschaft, Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft sowie Pflegschaft, Vormundschaft und gesetzliche Vertretung.

Zu den wichtigsten Themen rund um Trennung und Scheidung gehören Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Versorgungsausgleich und die Regelungen hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung.

Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsvereinbarung und Eheverträgen. Ebenso nehmen wir ihre Rechte im Rahmen von Gewaltschutzverfahren bei Gewalt und Nachstellung/Stalking war.

Themenschwerpunkte im Überblick

In Deutschland erfolgen Scheidungen immer im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Dabei muss die Person, die den Scheidungsantrag einreicht, zwingend anwaltlich vertreten sein. Zudem erfolgt in der mündlichen Verhandlung eine persönliche Anhörung der Ehegatten. Online-Scheidungen sind nicht möglich. Der Scheidungsantrag kann bei einer einvernehmlichen Scheidung frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden. Der Gesetzgeber vermutet in diesem Fall, dass nach Ablauf eines Jahres die Ehe zerrüttet ist, wenn beide Ehepartner geschieden werden wollen. Möchte ein Ehegatte nicht geschieden werden, ist eine 3-Jahres-Frist einzuhalten. Die Ausnahme bilden sogenannte Härtefallscheidungen. Hierzu zählen vor allem Scheidungen bei Gewalt in der Ehe.

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens kann variieren und ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Je höher die Bereitschaft der Scheidungswilligen zur Einigung in allen mit der Trennung und anstehenden Scheidung einhergehenden Fragen ist, desto schneller kann das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden. Haben sich die Eheleute außergerichtlich geeinigt, bedarf es nur noch eines formalen, vom Anwalt einzureichenden Scheidungsantrages.

Bei einem Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten für die Dauer der Ehe. Dadurch werden beide Ehegatten so gestellt, als hätten sie zu gleichen Anteilen die Rentenbeiträge erbracht. Im Rahmen einer Ehescheidung ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen. Dabei werden neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften auch die Beamtenversorgung, die privaten Rentenversicherungen sowie die betrieblichen Altersvorsorgen berücksichtigt. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich, gibt es die Möglichkeit auch individuelle Vereinbarungen zu treffen. Diese können auch durch einen Notar beurkundet werden und sind dann allerdings im Scheidungsverfahren zu genehmigen. Ebenso sind gesonderte Vereinbarungen vor Gericht möglich.

Eine Ausnahme gilt bei einer Ehezeit unter drei Jahren vor Stellung des Scheidungsantrags. In diesem Fall wird nur auf Antrag eines Ehegatten der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Der Trennungsunterhalt bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Trennung und Ehescheidung. Der nacheheliche Unterhalt ist nach der Scheidung zu leisten. Dieser kann unter Umständen zeitlich befristet und/oder in der Höhe begrenzt werden. Daneben gibt es für eine nichtverheiratete Mutter ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, der grundsätzlich auf die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes begrenzt ist.

Der Kindesunterhalt ist von beiden Elternteilen zu leisten, entweder als Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt (durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt) oder durch Leistung von Barunterhalt. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (siehe Downloadlink).

Im Rahmen des Wechselmodells leisten beide Elternteile Naturalunterhalt. Für den Zeitraum, bei dem das Kind bei dem anderen Elternteil lebt, ist jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet.

Das Sorgerecht wird üblicherweise von beiden Elternteilen ausgeübt, unabhängig von der jeweiligen Lebenssituation und unabhängig davon, ob die Eltern geschieden, getrennt oder zusammenlebend sind. Vor allem bei Trennungen gibt es häufig Streit um das Sorgerecht, insbesondere um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sofern keine Einigung besteht, entscheidet das Familiengericht, wer das Sorgerecht ausübt. Im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht, auch auf Antrag des Jugendamtes, den Eltern das Sorgerecht entziehen und auf Dritte übertragen.

Der gesetzlich vorgesehene Güterstand während einer Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe nicht miteinander verschmelzen, sondern getrennt zu betrachten sind. Im Falle der Ehescheidung soll die in der Ehe erwirtschaftete Vermögensmehrung gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

Grundsätzlich steht dem nicht betreuenden Elternteil ein Umgangsrecht zu. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann dieses eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

Der Hausrat sollte grundsätzlich zwischen den Ehegatten einvernehmlich aufgeteilt werden. Für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung hat der Gesetzgeber als Verteilungsmaßstab eine  „gerechte und zweckmäßige“  Verteilung der Hausratsgegenstände vorgesehen.

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