Urlaub ohne Ende
Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist grundsätzlich der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr ist nur dann möglich, wenn entweder dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Auch dies ist allerdings zeitlich begrenzt, da dann im neuen Folgejahr dieser alte Urlaub bis zum 31.03. genommen werden muss. Die zeitliche [...]