Die neue „Notvertretung“ des Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten
Aufgrund des am 01.01.2023 neu eingeführten Ehegattennotvertretungsrechts gemäß § 1358 BGB darf ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner den anderen in Notfällen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Bestellung zum Betreuer bedarf. Dies bedeutet, dass die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem notvertretungsberechtigten Ehegatten entbunden sind, der vertretende Ehegatte Einsicht [...]