Anwalt für Arbeitsrecht

in Sonneberg, Neuhaus am Rennweg, Neustadt, Coburg, Kronach und Lichentfels

Arbeitsrecht beschäftigt sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Häufig kommt es hier zu Streitigkeiten bezüglich der Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Rahmen von Kündigungen. Hier steht Ihnen unser sehr erfahrener Rechtsanwalt Horst Schmidt und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) zur Seite.

Zu den Beratungs- und Betreuungsschwerpunkten zählen der Entwurf von Arbeitsverträgen, die Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen, die Geltendmachung von Lohn-,  Gehalts- und Urlaubsansprüchen sowie Mehrarbeitsvergütungen, die Vorbereitung von Kündigungen und Abmahnungen.

Die Schwerpunkte des Arbeitsrechts im Überblick

Bei den ordentlichen Kündigungen wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Die häufigste Form ist dabei die betriebsbedingte Kündigung. Im Bereich der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Kündigung nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn ein betriebsbedingter Grund vorliegt und die Sozialauswahl durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wir überprüfen, ob diese Voraussetzungen bei ihrer Kündigung erfüllt sind.

Zu den personenbedingten Kündigungen gehört insbesondere eine Kündigung wegen Krankheit. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) für den Arbeitgeber eine Voraussetzung geschaffen, die dafür Sorge tragen soll, dass durch Maßnahmen des Arbeitgebers, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, dem Betrieb erhalten bleiben soll.

Zu den verhaltensbedingten Kündigungen zählen Kündigung auf Grund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegen die Regelungen des Arbeitsvertrages und dem Loyalitätsprinzip gegenüber dem Arbeitgeber. Grundsätzlich sind solche Verstöße durch den Arbeitgeber zunächst abzumahnen, um den Arbeitnehmer vor der weiteren Konsequenz einer Kündigung zu warnen.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Im Kündigungsfall ist immer eine Dreiwochenfrist bei Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung und nicht mit dem in der Kündigung bezeichneten Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wir überprüfen für Sie die genannten Kündigungsvoraussetzungen und reichen für Sie die Kündigungsschutzklage ein. Darüber hinaus beraten wir Sie über weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung.

Arbeitgeber beraten wir gerne bei durchzuführenden Kündigungen und helfen dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Wir beraten Arbeitgeber hinsichtlich einer auszusprechenden Abmahnung und deren Voraussetzung. Daneben helfen wir Arbeitnehmern gegen ungerechtfertigte Abmahnungen rechtlich vorzugehen.

In vielen Fällen sind Lohn- und Gehaltsabrechnungen undurchsichtig und fehlerhaft erstellt. Dies beruht auf mangelhaften Zeiterfassungen und der inkorrekten Berechnung von Mehrarbeit. Dies gilt auch bei der unwirksamen Vereinbarung der Abgeltung von Mehrarbeit durch das gezahlte Gehalt in Arbeitsverträgen. Wir helfen Ihnen bei der korrekten Berechnung und Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch sieht 24 Werktage vor. Dieser geht von einer 6-Tage-Woche aus. Der Anspruch ist in Arbeitstage umzurechnen, sodass bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage zu gewähren sind. Dieser Anspruch darf nicht unterschritten werden, kann allerdings zu Gunsten des Arbeitnehmers aufgestockt werden. Für den zusätzlich vereinbarten Urlaubsanspruch können im Arbeitsvertrag individuelle Regelungen getroffen werden. Hier helfen wir Ihnen bei der Berechnung ihres Urlaubsanspruchs bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Für Arbeitgeber formulieren wir gerne im Rahmen der Arbeitsverträge die besonderen Regelungen für den zusätzlich gewährten Urlaub.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Im Rahmen eines einfachen Zeugnisses sind Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit zu machen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind darüber hinaus auch Angaben zu Leistung und Verhalten aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis). Dieses sollte dabei wohlwollend formuliert sein. Wir überprüfen für Sie oder erstellen auf ihren Wunsch Arbeitszeugnisse.

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